Bebauungsplan Nr. 21 „An den Holzwegen / Im Sauwald“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden
Beschluss der Einleitung zur Baulandumlegung für einen Teilbereich
I. Einleitungsbeschluss
Der Magistrat als Umlegungsstelle hat in seiner Sitzung am 24.08.2010 die Einleitung der Umlegung “An den Holzwegen / Im Sauwald” gemäß § 47 Baugesetzbuch wie folgt beschlossen:
Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 “An den Holzwegen / Im Sauwald” der Stadt Bad Soden am Taunus wird nach den §§ 45 ff. Baugesetzbuch die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsgebiet entspricht nur teilweise dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 und ist in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt. Das Umlegungsgebiet enthält im Wesentlichen die Grundstücke, die zur ordnungsgemäßen Nutzung entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 neu geordnet werden müssen.
Räumlich begrenzt wird das Umlegungsgebiet im Norden durch die nördliche Grenze des landwirtschaftlichen Weges, im Nordosten zur Neubildung eines Kreisels durch die Einmündung in die Städtische Straße „An der Wilhelmshöhe“ in Höhe der Süwag-Station, im Osten durch die östliche Grenze der Niederhofheimer Straße (ab Wasserturm), im Süden und Süd-Westen durch die Gemeindegrenze zur Gemeinde Liederbach, die zunächst an der Südgrenze der Wegeparzelle „Der alte Holzweg“ verläuft und an der Parzelle 34 der Flur 38 an die Grenze der B8 nach Westen verspringt. Die westliche Grenze des Umlegungsgebietes bilden die jeweils westlichen Grenzen der Parzelle 30 der Flur 38 sowie der Parzelle 53. Das Flurstück 31 der Flur 38 wird nicht in die Umlegung einbezogen.„Der alte Holzweg“ (Flurstücke 67/1 und 67/2) wird insgesamt in die Umlegung einbezogen.
Im Umlegungsgebiet liegen folgende Grundstücke der Gemarkung Bad Soden:
Flur 8: Flurstück 139 tlw.
Flur 15: Flurstücke 84/56 tlw. und 84/57 tlw.
Flur 16: Flurstücke 31/1, 32/1, 38/2, 42/1, 44, 45, 46, 47, 48, 117/49, 118/49, 119/49, 50, 51, 66/1, 67/1 und 67/2
Flur 38: Flurstücke 30, 32, 33, 34
Dieser Umlegungsbeschluss wird hiermit gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt gemacht.
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
A. Nach § 48 BauGB sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke;
2. die Inhaber eines Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstückes beschränkt;
4. die Stadt Bad Soden am Taunus
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 BauGB die Bedarfsträger und
6. die Erschließungsträger.
Die unter Nr. 3 beteiligten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BauGB) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich zum Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
B. Nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks sowie Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem solchen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit einem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden hiermit gemäß § 50 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgefordert, diese Rechte inner-halb eines Monats nach dieser Bekanntmachung beim Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus -Umlegungsstelle-, Königsteiner Straße 73, 65812 Bad Soden am Taunus, anzumelden.
C. Werden diese Rechte erst nach dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer dem Anmeldenden zur Glaubhaftmachung seines Rechts gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherige Verhandlung und Festsetzungen nach § 50 Abs. 3 Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt. Umlegungsstelle ist insoweit die Stadt Bad Soden am Taunus.
D. Der Inhaber des in Nr. 1 bezeichneten Rechts muss nach § 50 Abs. 4 Baugesetzbuch die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nach § 71 Baugesetzbuch dürfen nach § 51 Baugesetzbuch im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
IV. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Baugesetzbuch zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von Ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausfahren. Mit der technischen Durchführung der Umlegung ist der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dr. Jürgen Riehl, Rüdesheimer Straße 45, Hochheim am Main, beauftragt.
V. Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus -Umlegungsstelle-, Königsteiner Straße 73, 65812 Bad Soden am Taunus, Widerspruch zulässig. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Bad Soden am Taunus, 26.08.2010
Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus
Norbert Altenkamp
Bürgermeister
Geltungsbereich (ohne Maßstab)