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Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)
Seit über 40 Jahren schon hilft das Wohngeld einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet.
Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die Voraussetzungen nachweisen kann. Die Antragsformulare sind erhältlich zum Download als PDF-Datei oder bei der Wohngeldbehörde in der folgenden städtischen Abteilung:
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Abteilung Kinder, Jugend, Senioren und Soziales Paulinenschlößchen, Kronberger Straße 1 |
Abteilungsleitung: Wolfgang Jäckel Telefon: 06196 / 2 08 - 230 Telefax: 06196 / 2 08 - 888 e-mail: wolfgang.jaeckel@stadt-bad-soden.de Sachbearbeitung: Birgit Albiez Telefon: 06196 / 2 08 - 234 Telefax: 06196 / 2 08 - 888 e-mail: birgit.albiez@stadt-bad-soden.de Steffen Kremer Telefon: 06196 / 2 08 - 233 Telefax: 06196 / 2 08 - 888 email: steffen.kremer@stadt-bad-soden.de |
Dort erhalten Bürger auch eine umfassende Beratung, sofern noch Fragen oder Zweifel bestehen. Zu beachten ist, dass Wohngeld grundsätzlich ab dem Ersten des Monats geleistet wird, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Wohngeldantrag und den ergänzenden Anlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:
• komplette Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen
• Mietvertrag, letzte Mieterhöhungserklärung, Mietquittung des Antragsmonats, gegebenenfalls Mietbescheinigung des Vermieters
• bei einem Antrag auf Lastenzuschuss sind der Kaufvertrag, ein Grundbuchauszug sowie die Finanzierungsunterlagen vorzulegen.
Unter Umständen ist die Vorlage weiterer Nachweise wie z.B. gültigen Schwerbehindertenausweis oder Bescheid vom Versorgungsamt, Nachweis über Pflegebedürftigkeit, Nachweis über Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten und Nachweis über erhöhte Werbungskosten erforderlich. Dies hängt jedoch von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.
Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
• Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• Höhe des Gesamteinkommens,
• Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wichtige Ausnahme:
Seit dem 01. Januar 2005 haben Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz usw.) keinen Anspruch auf Wohngeld, sofern bei der Bemessung dieser Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
• » Wohngeldgesetz: Link zum Bundesrecht
www.bundesrecht.juris.de/wogg
Vorhersage für Donnerstag: Heute verbirgt sich die Sonne meist hinter dichten Wolken. Am frühen Nachmittag fällt zudem etwas Schnee. Die Temperaturen klettern bis zum Nachmittag auf Werte um -4 Grad...